1. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
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1.1 |
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. |
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1.2 |
Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber |
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a) |
Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört. |
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b) |
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. |
2. |
Angebot und Abschluss |
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2.1 |
Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Angebote sind nach Erstellung 3 Monate gültig. |
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2.2 |
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen (z.B. Druckschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewicht und Abmessungen etc.) sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. |
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2.3 |
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. |
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2.4 |
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. |
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2.5 |
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. |
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2.6 |
Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergl. die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem für uns eine Haftung, so hat der Besteller uns schadlos zu halten. |
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2.7 |
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, trägt der Besteller die Herstellungskosten für Muster (Einzelanfertigung ). Eine Rückerstattung oder Erlass dieser Kosten kann nur dann erfolgen, wenn der Besteller im Rahmen des Möglichen die Zusage für die Bestellungen größerer Mengen gibt. Dies gilt nicht für die Fertigungsfreigabemuster. |
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2.8 |
Toleranzen nach DIN 7715P3 |
3. |
Preise |
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3.1 |
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschl. Verpackung. |
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3.2 |
Falls in der Auftragsbestätigung keine festen Preise genannt werden, erfolgt Berechnung zu den am Liefertag gültigen Preisen unserer Preisliste. |
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3.3 |
Bestellungen mit einem Auftragswert unter € 35.- werden in jedem Fall mit € 35.- berechnet. |
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3.4 |
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. |
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3.5 |
Sollten die Rohstoff-, Personal- oder Energiepreise um mehr als 5% ansteigen, behalten wir uns eine Preisanpassung vor. |
4. |
Zahlung |
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4.1 |
Alle Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Bei der Zahlung innerhalb 10 Tagen vom Rechnungsdatum an, gewähren wir 2 % Skonto. |
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4.2 |
Bei Zielüberschreitung werden bankübliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. |
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4.3 |
Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechsel unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes. |
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4.4 |
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. |
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4.5 |
Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. |
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4.6 |
Wir behalten uns vor, Aufträge nur gegen sofortige Kasse (Nachnahme) auszuführen. |
5. |
Lieferzeit |
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5.1 |
Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. |
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5.2 |
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. |
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5.3 |
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei unvorhergesehenen Ereignissen ( höhere Gewalt). |
6. |
Gefahrübergang und Versand |
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6.1 |
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. |
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6.2 |
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. |
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6.3 |
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert. |
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6.4 |
Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. |
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6.5 |
Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. |
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6.6 |
Transportverpackungen werden von uns, der W. Dimer GmbH nicht zurückgenommen. Sie sind vom Besteller auf eigene Kosten entsprechend den Vorschriften der Verpackungsverordnung fachgerecht zu entsorgen. Eine Übernahme der Entsorgungskosten durch uns bedarf einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung vor Auslieferung der Ware. Die rückwirkende Geltendmachung von Entsorgungskosten durch den Besteller nach erfolgter Auslieferung der Ware ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endkunden anfallen. |
7. |
Gewährleistung |
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7.1 |
Der Besteller der Ware hat diese unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde. |
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7.2 |
Mängelrügen im Sinne der Ziffer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden. |
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7.3 |
Liegt ein Mangel vor, so muss die Mängelrüge innerhalb 14 Tagen erfolgen. Die Gewährleistungsfrist liegt bei 1 Jahr. |
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7.4 |
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. |
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7.5 |
Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. |
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7.6 |
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. |
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7.7 |
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen. |
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7.8 |
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehalten wird. |
8. |
Eigentumsvorbehalt |
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8.1 |
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. |
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8.2 |
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. |
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8.3 |
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. |
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8.4 |
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen. |
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8.5 |
Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel- Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. |
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8.6 |
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. |
9. |
Werkzeuge |
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9.1 |
Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge, dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt. |
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9.2 |
Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. |
10. |
Haftung |
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10.1 |
Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes vereinbart worden ist, stehen dem Besteller gegen uns und unserer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen keinerlei Ansprüche, gleich vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten zu, soweit die Verletzung dieser Pflichten nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. |
11. |
Gerichtsstand |
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11.1 |
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht ( Amtsgericht Waldshut ) zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. |